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I. ZUR PROBLEMATIK DER GLEICHSETZUNG DES HIRNTODES

Der

Von Frank Schadt

Im Rahmen der demnächst zu erwartenden Verabschiedung eines Transplantationsgesetzes droht die umstrittene Gleichsetzung des endgültigen Ausfalles der Hirnfunktionen, d.h. der Funktionen eines Teiles des zentralen Nervensystems, mit dem Tod, also mit dem Abgelebtsein des ganzen Menschen, gesetzliche Verankerung zu finden.


Die Gleichsetzung des Hirntodes mit dem Tod des Menschen, das Hirntodkonzept, ist keine Erkenntnis der Schulmedizin, die etwa vertieften Einsichten in die Dimensionen von Leben, Sterben und Tod entstammte, sondern eine reine Setzung, welche in ihrem Zusammenhang mit der sich entwickelnden Intensiv- und Transplantationsmedizin gesehen werden muß. Dabei ist eben das Krankheitsbild des isolierten (dissoziierten) Hirntodes faktisch wie historisch als Legitimationskriterium des intensivmedizinischen Therapieabbruchs, was dem Hirntoten zu sterben erlaubt, zu unterscheiden von seiner Interpretation als Todeskriterium, wodurch man Schwerstkranken den Leichnamstatus attribuiert.


Letzteres ist dank der öffentlich-kritischen Reflexion und Diskussion des Hirntodkonzeptes, vor allem des in Rede stehenden Ganzhirntodeskonzeptes, in seiner defizitären Begründungssubstanz offenbar geworden (1,2).


Auch die - oftmals in dogmatischer Form - ständig wiederkehrenden Affirmationen seitens einzelner Personen, aber auch in offiziellen Stellungnahmen verschiedener medizinischer Fachgesellschaften, der Hirntod sei der Tod des Menschen, können weder von der Verpflichtung zu einer durchschlagenden Begründung für diese Behauptung befreien, welche noch immer aussteht, noch darüber hinwegtäuschen, daß weite Teile der Ärzteschaft selbst (3) wie auch der übrigen Öffentlichkeit keineswegs den Hirntod als Tod des Menschen akzeptieren.

2. Hirntod als endgültiger Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen?

Der Ausfall sämtlicher Hirnfunktionen bzw. der Funktionsausfall des gesamten Gehirns ist, wie u.a. der Neurologe Martin Klein unlängst plausibel dargelegt hat, mit den Mitteln der den Richtlinien der Bundesärztekammer entsprechenden Routinediagnostik des Hirntodes nicht einmal nachzuweisen (4,5,6). Diese Feststellung steht in größtem Gegensatz zu den Verlautbarungen der Vertreter oder Befürworter der Hirntodkonzeption, welche, wie etwa die Bundesärztekammer, die eindeutige Nachweisbarkeit des Hirntodes als irreversiblen Ausfalls aller Hirnfunktionen bzw. als Funktionsausfalls des gesamten Gehirns behaupten (7).


Es ist unbegreiflich, wie in dieser historischen Situation der für ein ganzes Volk verbindlichen gesetzlichen Festschreibung eines neuen, denkbar fragwürdigen Todesverständnisses derartig gravierenden Differenzen die Kenntnisnahme verweigert werden kann: "An der Zuverlässigkeit der in diesen Empfehlungen der Bundesärztkammer genannten Kriterien und Untersuchungsverfahren zur Feststellung der klinischen Zeichen des Todes bestehen keine begründeten Zweifel." (Antrag R.Dreßler, Drs. 13/4368, S.4) Solange dieser - doch den Lebensnerv des Ganzhirntodkonzeptes treffende - Widerspruch von behaupteter eindeutiger Feststellbarkeit des völligen Ausfalls der Hirnfunktion(en) und dargelegter Unmöglichkeit seiner Feststellung bestehen bleibt, verbietet sich sogar aus ganzhirntodkonzeptuellem Selbstverständnis heraus die gesetzliche Festschreibung des als Funktionsausfall des gesamten Gehirns verstandenen Hirntodes als Tod des Menschen.

3. Leben, Tod und Tod des Menschen

Tod kann vom Begriff her nichts anderes bedeuten als das Ende des Lebens. Das Leben selbst ist sinnlicher Erfahrung nicht zugänglich, es tritt uns aber entgegen in empirisch faßbaren Lebenserscheinungen. Wo also Lebenserscheinungen beobachtet werden, besagen diese an der Stelle ihres Auftretens die Abwesenheit von Tod, auch im Prozeß des Übergangs vom Leben zum Tod. Der Tod eines Menschen tritt erst mit dem endgültigen Stillstand von Herz, Kreislauf und Atmung ein, wann auch die übrigen Lebenserscheinungen zu sistieren beginnen. Erst damit nimmt jener Leibeszustand seinen Anfang, der sehr bald zum Absterben aller Organe, dann auch der Gewebe und Zellen führt und in welchem allein die sicheren Todeszeichen auftreten, die ja die Abwesenheit des Lebens als Lebensprinzip verbürgen, wie Totenflecken, Totenstarre und Verwesung. Nur dieser Zustand kann daher mit Recht als der Tod des Menschen bezeichnet werden. Die Möglichkeiten des zeitweisen apparativen Funktionsersatzes (z.B. Herz-Lungen-Maschine) oder der Wiederbelebung ändern nicht im mindesten etwas an der Gültigkeit dieser an biologischen Fakten orientierten Todesbestimmung, sondern bestätigen diese geradezu.

4. Das Krankheitsbild beim isolierten Ausfall der Hirnfunktion als sicheres Lebenszeichen. - "Organprotektive Therapie".

Ganz unabhängig von der Frage der Nachweisbarkeit bzw. Nichtnachweisbarkeit des Ausfalls der gesamten Hirnfunktion trifft es nicht zu, daß ein Hirntoter ein Toter mit erhaltener Herz-Kreislauffunktion sei. Die Herz-Kreislauffunktion besteht nicht fort als ein isoliertes Phänomen, sondern im Verein mit allen übrigen erhaltenen Organfunktionen und Lebenserscheinungen und ist mit diesen integriert in die vereinheitlichende Leibesganzheit des morphologisch und (reduziert) funktionell als lebendiges Gesamtgebilde noch existenten Organismus.


a) Im Blick auf die biologischen Fakten ist es unerfindlich, weshalb ein Mensch tot genannt werden soll, dessen Leib sich in rational nicht anzweifelbarer Eindeutigkeit mit einer Fülle von Lebenserscheinungen auf organisch-funktioneller und systemischer Ebene als belebt bekundet, wie beispielsweise im Fortbestehen von: Herzschlag, Blutzirkulation, Zellerhaltung im Organismus, allen übrigen Organfunktionen einschließlich ihrer gesamtorganismischen Wechselwirkung, Atmungssystem ("innere Atmung" oder Gasaustausch), Nierensystem, Verdauungssystem, Stoffwechsel, neuronaler Steuerung u.a. auch in Gestalt reflexförmiger Bewegungsformen bis hin zum Anheben der Arme und laufähnlichen Bewegungen der Beine (Lazarus-Zeichen), Funktionen des übrigen zentralen Nervensystems (Rückenmark), Immunsystem, Blutbildungssystem, Blutfunktion, Formen hormoneller Regulation, einem internen Milieu (Wasser- und Säure-Basenhaushalt, Darmflora etc.), reproduktiven Funktionen, Gewebebildungs- und Heilungsprozessen, Körperwärme, der Fähigkeit zum Leibesfruchterhalt bei Schwangerschaften wie auch zum Spontanabort, der Fähigkeit zur Fieberentwicklung, der teilweisen medikamentösen Steuerbarkeit der Lebensvorgänge u.s.w.


Der das Zustandsbild eines hirntoten Menschen charakterisierende Symptomkomplex von Koma, Hirnstammareflexie und Apnoe wie auch die vom Ausfall zentralnervöser Steuerungsfunktionen des Gehirns geprägte Physiologie sind zweifelsfrei Krankheitserscheinungen an einem und innerhalb eines nach naturwissenschaftlichen Kriterien in seiner Gesamtheit belebten, wenn auch funktionell hochdefizitären Organismus. Da Krankheitserscheinungen im übrigen nur an lebendigen Systemen auftreten können, sind auch sie Zeugen vorhandener Vitalität.


b) Die von da her beim Krankheitsbild des isolierten Hirntodes zu konstatierende Lebenseinheit des Leibes tritt auch in morphologischer Perspektive als existente Formganzheit des Leibes unbestreitbar zutage, da bei Hirntoten - ganz im Gegensatz zur Gestaltauflösung bei Leichen - der Organismus und seine Bestandteile (mit Ausnahme des Gehirns) gestalthaft erhalten bleiben; und dies nicht wie bei konservierten Leichen, sondern in physiologischer Grundkonfiguration. Als ein - im Kontext der Todeskonzeptdiskussion erstaunlicherweise kaum berücksichtigtes - biologisch-morphologisches Zentralkriterium für die Unterscheidung des Lebendigen vom Unlebendigen kann gelten: Veränderungen sind beim Unlebendigen Gestaltabbau, beim Lebendigen Gestaltaufbau, Gestaltbildung oder Gestaltveränderung "als Element eines Erhaltungszusammenhangs"(8). Ein solcher sich bis in die physiologischen Prozesse hinein erstreckender Erhaltungszusammenhang ist bei Hirntoten unzweifelbar vorhanden und, wenn auch durch die hirnorganische Schädigung erheblich beeinträchtigt, wirksam. Dieser wird im Rahmen der die Transplantatoptimierung bezweckenden sog. "organprotektiven Therapie" zur Vitalkonservierung der "Explantationsleichen" (9) genutzt (gemeint sind die zur Organexplantation vorgesehenen Patienten) und mit aufwendigen intensivmedizinischen Mitteln, also auch Medikamentenapplikation und Wiederbelebungsmaßnahmen, bis zu seiner Beendigung und Verunmöglichung durch die Organentnahme aufrechterhalten.


Das Krankheits- und Zustandsbild beim isolierten Ausfall der Hirnfunktion steht nach naturwissenschaftlichen und morphologischen Kriterien mit dem Tod des Menschen in keinem erkennbaren Identitätszusammenhang. Es erscheint vielmehr, interessanterweise gerade auch in Anbetracht der Möglichkeiten organprotektiv-vitalkonservierender Einflußnahme, im ganzen eindrucksvoll als sicheres Lebenszeichen.

5. Der Ausfall der Hirnfunktionen als "sicheres Todeszeichen"?

Die Bezeichnung "sicheres Todeszeichen" ist reserviert für diejenigen Phänomene, welche zweifelsfrei, eben "sicher", die Abwesenheit des Lebens als Lebensprinzip - und folglich auch das Fehlen von Lebenserscheinungen - bezeugen: Totenflecken, Totenstarre und Verwesung (durch autolytische, bakterielle und externe Zersetzungseinwirkungen). Der den Organismus substanziell erhaltende Blutumlauf stockt, das Blut sammelt sich in den tiefliegenden Körperpartien, die Totenflecken treten auf. Die Substanzen des Organismus gehen über in den typischen nachtodlichen Chemismus, welcher - im Lebenszustand ausgeschlossen - u.a. in der Totenstarre sich unabweisbar bezeugt. Die physische Stofflichkeit des Leibes, die allmählich die Spuren ihrer lebensprinzipiellen Anordnungsform verliert, ist nicht mehr durchwirkt von dem allen organischen Gebilden eigenen Erhaltungszusammenhang. Die durch körpereigene oder äußere Prozesse bewirkten Vorgänge sind Abbauvorgänge, denen sich kein Lebensmilieu und kein gestaltbildendes oder -erhaltendes Prinzip mehr entgegenstellt:: Der Mensch ist tot. Der Beginn dieses Zustandes kann mit dem endgültigen Stillstand von Herz, Kreislauf und Atmung sicher angegeben werden, unabhängig von der Prozessualität der in seinem weiteren Verlauf erfolgenden Absterbevorgänge.


Die todeskriteriologische Bewertung des Hirntodes als "sicheres Todeszeichen" im Rahmen des Krankheitsbildes des isolierten (dissoziierten) Hirntodes bedeutete, daß der Hirntod das Gleiche anzeigt wie Totenflecken, Totenstarre und Verwesung, nämlich die Abwesenheit des Lebens als Lebensprinzip. Es ist offensichtlich, daß es sich hierbei, ähnlich der Quadratur des Kreises, um eine kontradiktorische Verknüpfung von Bedeutungsgehalten handelt, welche als Wortzusammenstellung zwar die Form eines Gedankens hat, vielleicht auch medienwirksam ist, ihrer widersprüchlichen Sinnaufhebung wegen inhaltlich aber nicht gedacht werden kann und daher sinnlos ist.

6. Begründungslinien der Hirntodkonzeption

Hauptsächlich in den letzten zehn Jahren verstärkt unternommene Versuche, die mehr dogmatisch festgeschriebene Ganzhirntodeskonzeption argumentativ zu stützen, bewegen sich im wesentlichen um drei Begründungsschwerpunkte: a) um einen biologischen im Blick auf den Organismus, b) um die anthropologischen mit Blick auf die leiblich-seelische Einheit und auf die Person bzw. das Ich. a) Ein biologisch ausgerichtetes Argument sieht mit dem Hirntod "...alle für das eigenständige körperliche Leben erforderlichen Steuerungsvorgänge des Gehirns endgültig erloschen." (10) Der Verlust wesentlicher Bedingungen des eigenständigen körperlichen Lebens bedeutet jedoch noch nicht den Verlust des Lebens selbst. (Ein lebenslang Beatmungspflichtiger ist kein Toter.) Auch ein Krankheitsprozeß, welcher mit Sicherheit zum Tode führt, ist noch nicht der Tod.


Ein anderer Begründungsansatz hebt mit gewissem Recht die Aspekte der Ganzheit und der funktionellen Ganzheit des Organismus hervor. Mit dem Hirntod ende der "Organismus als Ganzes" (7). Der Hirntod bedeute das Ende eines Organismus in seiner funktionellen Ganzheit und damit den Tod des Menschen. "Der Organismus ist tot, wenn die Einzelfunktionen seiner Organe und Systeme sowie ihre Wechselbeziehungen unwiderruflich nicht mehr zur übergeordneten Einheit des Lebewesens in seiner funktionellen Ganzheit zusammengefaßt und unwiderruflich nicht mehr von ihr gesteuert werden. Dieser Zustand ist mit dem Tod des gesamten Gehirns eingetreten." (7)


Der Aspekt der funktionellen Ganzheit enthält in dieser funktionalistisch verengten Perspektive allerdings die Wertung, daß nur vom Gehirn gesteuertes Leben Leben sei und ist daher in einem nach eigenem Verständnis naturwissenschaftlich-medizinisch orientierten Begründungskontext argumentativ nicht tragfähig. Der reine Hinweis auf den Verlust von mit der Hirnfunktion verbundenen Steuerungs- und Integrationsfunktionen hingegen (also auf einen physiologisch defizitären Lebenszustand) wäre der sachlich berechtigte Kerngehalt dieses Aspektes. Tod aber ist der Verlust des Lebensprinzipes, nicht der Verlust der zentralnervösen Steuerungs- und Integrationsfunktionen des Gehirns, unter welchem wie dargelegt (4a)) durchaus noch ein Geflecht von Lebenserscheinungen, von Integrationsleistungen als Erweis organismischer Autonomie, Spontaneität und Steuerung (Immunsystem, Stoffwechsel, hormonelle Regulation) zu beobachten ist.


Daß beim isolierten Hirntod nicht der "Organismus als Ganzes" endet, sondern der Funktionsausfall eines Organes innerhalb des gesamthaft noch belebten Leibes auftritt und dem existenten Lebensgefüge seine Symptomatik aufprägt, dürfte aus dem bisher Ausgeführten ersichtlich geworden sein.


Eine verwandte Argumentationslinie sieht die "Kriterien eines Lebewesens bei einem Hirntoten nicht erfüllt". Die ausschlaggebenden Kriterien seien: abgeschlossene Ganzheit, Integrationsfähigkeit und Identität und an das Gehirn gebunden. Die Destruktion des Gehirns führe daher zum Tod des Individuums. Mit dem Hirntod sei der Mensch medizinisch-biologisch als Individuum tot. Die bei Hirntoten wohl vorhandenen Lebenszeichen "fungieren aber nicht im Dienst einer integrativen Selbstgestaltung eines einheitlichen Gestaltungsganzen, sondern im Sinne eines physiologischen Organverbundes(...). Es handelt sich dabei um ungeordnete Lebensvorgänge ohne Selbstgestaltungscharakter. Sie sind daher lediglich Ausdruck für das Vorhandensein von vegetativem biologischen Leben, nicht aber eines Lebewesens." (Zitate aus 11) Bonelli`s merkwürdige und rational nicht nachvollziehbare Verkennung des dem Unlebendigen gegenüber doch qualitativ ganz anderen Charakters auch des vegetativen-biologischen Lebens tritt eindrucksvoll hervor, wenn er dieses - einschließlich "gewisser Lebensvorgänge" - am Hirntoten zunächst immerhin zugestandene Leben dann als "verschiedene Stadien des Verwesungsprozesses" umdeutet. Außerdem lassen sich die voranstehend geschilderten, bei Hirntoten beobachtbaren Lebenserscheinungen und Integrationsleistungen (4a)) in dieser dürren Begrifflichkeit wohl kaum adäquat fassen. Hier ist zu wiederholen: diese sind im Rahmen des mit dem Ausfall der Hirnfunktionen verbundenen Integrationsverlustes gesamthaft integriert in die vereinheitlichende Leibesganzheit des morphologisch und (reduziert) funktionell als lebendiges Gesamtgebilde abgeschlossenen und Identitätsmerkmale (Immunsystem) tragenden, noch existenten Organismus.


b) Das eine anthropologisch orientierte Hauptargument sieht mit dem Eintritt des Hirntodes die leiblich-seelische Einheit zerstört. Die leiblich-seelisch-geistige Einheit des Menschen ist aber beim Krankheitsbild des Hirntodes nicht als inexistent, sondern angesichts der physiologischen Grundkonfiguration des Leibes als durch die hirnorganische Schädigung modifiziert zu denken; sie endet erst im Tode, mit dem Ende lebensprinzipieller Leibesdurchwirkung. Daher kann ein letzter, mit den existenten physiologischen Prozessen verbundener empfindungsartiger Leibbezug auch bei Hirntoten nicht ausgeschlossen werden Die zweite anthropologische Begründungsrichtung stellt ab auf den Tod der Person oder des Ich mit eingetretenem Hirntod. Dieser Standpunkt trifft nicht die sachlich notwendige und erkenntniswissenschaftlich abgesicherte (12) Unterscheidung zwischen leibgebundenen personalen Äußerungsweisen und nicht dem Leib entstammenden geistigen Personalitätsanteilen. Sie ermangelt ferner der durchgreifenden Unterscheidung von Bedingung und Ursache im Blick auf die Rolle der Hirnfunktion für das Erscheinen von Bewußtsein (2).


Zusammenfassend läßt sich bezüglich der Problematik der Gleichsetzung des isolierten Hirntodes mit dem Tod des Menschen festhalten: Der Hirntod stellt ein schweres Krankheitsbild dar, das sicher zum Tode führt; mit dem Tod des Menschen hat der Hirntod nichts zu tun. II. ANMERKUNGEN ZUM TRANSPLANTATIONSGESETZ

1. Würde und Leib, Individualität und Selbstgeschöpflichkeit und - "enge Zustimmungslösung"

In der vom Grundgesetz geschützten Würde des Menschen, die man ja in seiner unverwechselbaren und unersetzbaren individuellen Einmaligkeit erblickt, ist sein Leib einbegriffen im Gesamtumfang seiner Lebensspanne und gleichviel, wie defizitär sein Lebenszustand auch sein mag.


Daher kann es keinen Verfügungsanspruch über den menschlichen Leib geben und findet auch die Entnahme von Leibesbestandteilen zu therapeutischen Zwecken an der Individualität des Einzelnen ihre unübersteigbare Grenze.


Das "Recht auf Individualität" liegt anthropologisch begründet in der strukturell angelegten geistigen Selbstgeschöpflichkeit des Menschen, welche auf der physiologischen Grundlage des Leibes - als Ausdruck seiner Individualität und Bedingung seiner Individuation -aufruht.


Deshalb muß ein Transplantationsgesetz, das die Entnahme von Leibesbestandselementen überhaupt positiv regelt, die enge, persönliche Zustimmung ihres Spenders vorsehen.

2. Gefahr therapeutischen Desinteresses bei potentiellen Organspendern

Ein Transplantationsgesetz sollte, soweit möglich, sicherstellen, daß der Blick auf einen Patienten als potentiellen Organspender beim behandelnden Arzt nicht zu einer Einbuße an therapeutischem Willen und an therapeutischem Einsatz führt. Der Kostendruck, dem sich Kliniken zunehmend ausgesetzt sehen, potenziert diese ohnehin nicht geringe Gefahr.


Jede anstehende Organentnahme müßte danach hinterfragt werden: Was wurde/wird getan, um das Eintreten des Hirntodes zu verhindern?

3. Keine Organentnahme ohne Narkose!

Nicht wenige Ärzte verzichten bereits bei der Organexplantation auf narkotisierende Medikamente und explantieren nur unter Relaxation. Muskelrelaxantien haben keinerlei bewußtseinsdämpfende oder schmerznehmende Wirkung, sie lähmen lediglich die quergestreifte, unserer Willkür folgende Muskulatur.


Im vorigen (S.7) wurde erwähnt, warum auch bei einem Hirntoten ein letzter, mit den existenten physiologischen Prozessen verbundener empfindungsartiger Leibbezug nicht zweifelsfrei sicher ausgeschlossen werden kann. Niemand, wenn nicht ein in der nicht-sinnlichen Beobachtung seelisch-geistiger menschlicher Wesensglieder Geschulter, kann hierüber definitiv Auskunft geben. Schon allein die o.a. Imponderabilien der Hirntoddiagnostik (S.2) sollten ausreichen, um von dem Risiko, eine evtl. noch leibgebundenen Bewußtsein Qualen zu bereiten, bereitwillig Abstand zu nehmen.

4. Keine Meldepflicht für Hirntodkrankheitsfälle!

Gelegentlich der Anhörung sei noch festgehalten, daß einer Meldepflicht für Hirntod-Krank-heitsfälle, wie sie mit §10, Absatz 4, Satz 2 des interfraktionellen Gesetzesentwurfes für ein Transplantationsgesetz (Drucksache 13/4355 vom 16.04.96) vorgesehen ist, nicht unerhebliche Bedenken entgegenstehen.


Allein im Falle der engen Zustimmungslösung wäre m.E. eine solche Meldepflicht überhaupt denkbar, da nur in diesem Falle der behandelnde Arzt sich bei der Weitervermittlung (um nicht zu sagen: Preisgabe) seines Patienten an ein Transplantationszentrum im nachweislichen Einklang mit dem ihm anvertrauten Patienten und - wenigstens formell - auch mit seiner ärztlichen Fürsorgepflicht für ihn wissen kann.


Im übrigen sind nach meiner persönlichen Überzeugung (selbst unter Bedingungen der engen Zustimmungslösung) die Weiterleitung eines behandelten Patienten an ein Transplantationszentrum wie auch die Durchführung einer "organprotektiven Therapie" - und erst recht der Organentnahmevorgang - ohnehin Maßnahmen, welche ihrem Wesen nach mit der ärztlichen Fürsorgepflicht für den anvertrauten hirntotkranken Patienten nicht vereinbar sind. In der Abwendung von der Individualität des hirntoten Kranken liegen sie außerhalb der ärztlichen Betreuungsintention und des ärztlichen Behandlungsauftrages, welcher dem jeweiligen Patienten allein gilt. Der Arzt Frank Meyer schreibt: Diesem unteilbaren Wesen in seiner Not zu helfen, sehe ich als meine Aufgabe als Arzt an. Solange wir uns, nach bestem Wissen und Gewissen, am individuellen Patienten orientieren, dürfen wir hoffen, in Einklang mit dem zu handeln, was das Schicksal dieses Menschen, was er selbst will.(...) Individuelle Zuwendung - auch im Angesicht des Sterbens - ist eben unteilbar. Die Abwendung vom Individuum dagegen ist der Sündenfall der modernen Medizin. Sie beginnt spätestens dann, wenn wir in dem Sterbenden einen "Spender" sehen. ( Meyer, F.:, "Organtransplantation-wissen wir, was wir tun? Plädoyer für eine humane Medizin, Der Merkurstaab 2/1996)

5. Legitimationskrise der Transplantationsmedizin oder Tötungsakzeptanz

Das Offensichtlichwerden der defizitären Begründungssubstanz der Hirntodkonzeption ist, ohne daß dies jemand gewollt hätte, zu einer Legitimationskrise der Tranplantationsmedizin geworden, insoweit diese auf der Organentnahme von Hirntoten beruht.


Wenn die Gesellschaft - als Souverän - die Transplantationsmedizin in dieser Form will, muß sie sich zur zweckspezifischen Tötung durch Organexplantation bekennen und dafür - soweit erforderlich - entsprechende Gesetzesänderungen treffen.


Keinesfalls jedoch darf die objektive Unwahrheit der Gleichsetzung des Ausfalls der Hirn-funktion mit dem Tod des Menschen gesetzlich festgeschrieben und damit für ein ganzes Volk verbindlich werden. Für die Interessengemeinschaft Angehörige:

Frank Schadt

Hinweise:

(1) s. z.B. d. entsprechenden Beiträge in: Hoff, J./in der Schmitten, J. "Wann ist der Mensch tot?", Rowohlt (1994,1995)
(2) vgl.: Schadt, F. : "Der Hirntod-Tod des Menschen? - Zur Kritik der Vorverlegung des Todeszeitpunktes", Info3-Verlag (1995)

(3) s. z.B.: Ärzte für das Leben e.V.: "Offener Brief an den Präsidenten der Bundesärztekam mer..." (1995)

(4) Klein, M.: "Hirntod:Vollständiger und irreversibler Verlust aller Hirnfunktionen?", Ethik Med 7: 6-15 (1995)

(5) Klein, M.: "Antwort des Autors auf die Stellungnahmen von Körner und Spittler ((Ethik Med (1995) 7:109-112)) und Link und Gramm ((Ethik Med (1995) 7:165-166))"

(6) vgl. in (2) Anm. 48, S.14

(7) Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer: "Der endgültige Ausfall der gesamten Hirnfunktion ("Hirntod") als sicheres Todeszeichen". DÄB 90, Heft 44, 5. Nov. (1993)

(8) Witzenmann, H.: "Über Umstülpung", in: Goethes universalästhetischer Impuls, G. Spicker Verlag (1987), S. 103

(9) Largiader, F: "Checkliste Organtransplantation", Thieme Verlag (1996), S. 46

(10) Wissenschaftlicher Beirat der Bundesärztekammer: "Kriterien des Hirntodes", DÄB Heft 43, S. 2944 (1986)

(11) Bonelli, J.:"Leben - Sterben - Tod" in: Der Status des Hirntoten, Springer-Verlag (1995), S. 94-107

(12) s. Witzenmann, H.: "Strukturphänomenologie", G. Spicker Verlag (1983)