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Ein Anschlag auf die menschliche Würde

Von Renée Krebs

Es ist offenbar heute umstritten, wie menschliche Würde zu definieren ist. Anhand von aktuellen Debatten kann man das deutlich ablesen:

Die einen treten für das Recht auf ein "humanes, selbstbestimmtes Sterben" ein, wollen in der Bundesrepublik Euthanasie nach dem niederländischen Vorbild legalisieren. Die anderen, z.B. Anhänger der Hospizbewegung arbeiten und leben dafür, daß man Menschen, die auf den Tod zugehen, ihr Leiden erleichtert, und sie selbst ihren Tod annehmen können und von anderen angenommen sind. Beide nehmen die Würde des Menschen für ihre Aktivitäten in Anspruch.

Die einen plädieren für die Möglichkeit der Organtransplantation im Rahmen der sogenannten erweiterten Zustimmungslösung. Sie erklären den sterbenden Menschen zum Leichnam, um ihm lebendfrische Organe entnehmen zu können. Dies sei mit der Würde des Organspenders zu vereinbaren, und mit der des Empfängers sowieso. Die anderen plädieren für das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben, bei dem, außer mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen, nicht der Sterbeprozeß des Einzelnen zum Zwecke der Organentnahme unterbrochen wird.

Die einen sprechen sich dafür aus, PatientInnen, die im Wachkoma liegen, nach einer mehr oder minder kurzen Zeit nicht mehr mit Nahrung und Flüssigkeit zu versorgen, um ihnen ein "menschenwürdiges" Sterben zu ermöglichen, da das endlose Vegetieren an Apparaten eben menschenunwürdig sei. Andere verweisen auf Heilungschancen bei WachkomapatientInnen, die umfassend und nicht nur apparatemedizinisch betreut werden und kritisieren es als einen eklatanten Verstoß gegen die Menschenwürde, solche Menschen verhungern bzw. verdursten zu lassen.

Die einen halten es für mit der Menschenwürde vereinbar, daß an sogenannten nicht-einwilligungsfähigen Personen (incapacitated persons) fremdnützige Forschung betrieben wird. Die anderen sehen hier den Dammbruch in Richtung auf die Aufhebung der universellen Geltung von Menschenrechten und Menschenwürde für alle Menschen. Am weitesten gehen aber Bioethiker verschiedenster Nationalität, die bestreiten, daß der Mensch als solcher überhaupt durch sein bloßes Menschsein schon Menschenwürde habe, geschweige denn automatisch Träger von Menschenrechten sei. Die Frage, wer Menschenwürde auf welche Weise definiert, hängt sicherlich zum einen von dem Weltbild des jeweiligen Menschen ab. Und die jeweilige Defintion kann sich zum anderen als interessengeleitet erweisen, wie es bei den Bioethikern der Fall ist.

Die Menschenwürde ist eng verknüpft mit den Menschenrechten, die materiell-rechtlich der Menschenwürde zum Durchbruch verhelfen bzw. sie schützen. Bislang galten die Menschenrechte als große Errungenschaft des christlichen Abendlandes in einem Großteil der Staaten der Erde universell für jeden Menschen unabhängig von Geschlecht, Nationaliät, Religion oder sonstigen Merkmalen. Hier hat im Namen der Bioethik ein Einbruch stattgefunden, auf den ich später noch eingehen werde.

Die Tatsache, daß die Frage nach der Wahrung der Menschenwürde ein so brennendes Problem mit - je nach Standpunkt - sehr realen Auswirkungen geworden ist, hängt mit den Entwicklungen im Bereich von Medizin und Biologie zusammen. Der Beginn des menschlichen Lebens, aber auch sein Ende, scheinen in die Disposition des Menschen gestellt zu sein. Medizinische Allmachtsphantasien vom leidensfreien, defektfreien Menschen werden zugleich mit realen Forschungs- und therapeutischen Fortschritten mitgeliefert. Die "Befreiung" des Menschen von Krankheit und Leid mit Hilfe der Naturwissenschaften, dies sind die Flügel, auf denen die Biomedizin vorwärts drängt. In ihrem Gefolge befinden sich Schwärme von wirtschaftlichen Interessenten, die z.B. mit Gentests oder genetisch erzeugten Medikamenten große Umsätze erzielen, sowie Kranke, von Krankheit bedrohte oder behinderte Menschen, die sich Linderung ihrer Leiden erhoffen.

"Dank der Entdeckungen in Genetik, Neurobiologie und Embryologie hat der Mensch zum ersten Mal Zugang zu dem Wissen über seine eigenen Lebensmechanismen. Über dieses Wissen hinaus hält er heute die Macht in den Händen, in den Entwicklungsprozeß allen Lebens, aller lebenden Spezies, einschließlich der eigenen, verändernd einzugreifen. Vielleicht zum ersten Mal in der Geschichte hat die Menschheit dank ihres Wissens und ihrer technischen Errungenschaften die Chance, die Herausforderungen der Zukunft mit modernem Denken zu durchdringen, statt Schadensbilanzen nachträglich zu ziehen." (Aus einem Papier der UNESCO zur geplanten Bioethik-Deklaration) Die hier skizzierten realen und angestrebten Möglichkeiten müssen notwendig die Frage nach der Wahrung der Würde des Individuums aufwerfen.

Gibt es moralische oder ethische Grenzen, an denen biologischem und medizinischem Forscherdrang Einhalt geboten werden muß? Darf der Mensch alles realisieren, was er wissenschaftlich oder technisch tun kann? Wenn es Grenzen gibt, wie begründen sie sich? Alle diese Fragen sind mit unserer Ausgangsfrage nach Bioethik und Menschenwürde eng verknüpft.

Zu 2.: Was ist überhaupt Bioethik?

Der Begriff Bioethik ist in sich widersprüchlich und führt gerade im deutschen Sprachraum immer wieder zu Verwirrung. Denn worauf soll sich Ethik beziehen, wenn nicht auf den Bios, das Leben. Insofern können Naturphilosophen oder auch katholische Moraltheologen mit Recht sagen, sie seien Bioethiker, betrieben Bioethik und es könne gar nicht d i e Bioethik geben, allenfalls eine ganze Reihe von Bioethiken. Bioethik im Sinne des heute gebräuchlichen Begriffes versteht sich jedoch als d i e Ethik zur Anwendung der Biowissenschaften auf den Menschen. Sie wurde in den letzten 20 Jahren in den USA unter dem Begriff bioethics entwickelt. Als angewandte Ethik ist sie aber nur eine Teilethik, die sich allerdings den Anschein einer universellen Ethik gibt. Sie gibt vor, als einzig rationaler ethischer Ansatz die Fragen des Wertes bzw. Unwertes menschlichen Lebens wissenschaftlich zu beantworten. In den USA wurden mit dem Begriff der bioethics alle herkömmlichen Ansätze einer ethic of medicine verdrängt und ersetzt. Die in der Bundesrepublik bekanntesten Dokumente, in denen der bioethische Ansatz zur Geltung kommt, sind die Bioethik-Konvention, die das Ministerkomitee des Europarates noch in diesem Jahr verabschieden wird und die Bioethik-Deklaration, die zur Zeit von der UNESCO erarbeitet wird. Namhafte Vertreter des bioethischen Denkansatzes sind Peter Singer und Helga Kuhse aus Australien, aber auch Norbert Hoerster, deutscher Rechtsphilosoph und etwa die deutschen Mediziner Helmchen und Lauter.

Das moderne Denken, mit dem die Biowissenschaften durchdrungen sein sollen und deren Entwicklung in Einklang mit ethischen Normen gebracht werden soll: Das ist Bioethik.


Ein Blick auf die Grundlagen der Bioethik zeigt, daß die Grundannahmen der Bioethik in unvereinbarem Widerspruch zur universellen Menschenwürde und den Menschenrechten stehen.


Ich will versuchen diese These anhand von einigen Beispielen zu erläutern:

a) Die Bioethik lehnt letzte Werte wie die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens ab.

Helga Kuhse: "Es gilt, den auf überholter Grundlage errichteten Begriff der Unverletzlichkeit des Lebens abzulösen durch eine rationale Ethik, die den wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen der modernen Zeit angemessen ist. Im Rahmen dieser Ethik ist es möglich und notwendig, lebenswertes und lebensunwertes Leben zu unterscheiden und das lebensunwerte zu vernichten." Kuhse behauptet weiter, daß die Tötung behinderter Kinder, kranker, unfallgeschädigter und alter Menschen zulässig ist, wenn "die Kriterien für menschliche Personalität dauerhaft nicht mehr zutreffen". Diese Kriterien sind Rationalität, Selbst-Bewußtsein, Zukunftsorientierung,Wahrnehmungsfähigkeit und ein Überlebensinteresse. Norbert Hoerster führt zur Frage der letzten Werte aus: "Einige Leute scheinen zu meinen, daß es auch einen Lebenswert ganz unabhängig von den Bewertungen oder Wertschätzungen durch menschliche Wesen gibt. Diese Meinung ist eine durch nichts begründete Illusion. Ein dem Menschen vorgegebener, metaphysischer oder religiöser Lebenswert ist auf rationalem Wege nicht erfaßbar." (S.118) Und noch einmal Hoerster: "Das fundamentalistische Dogma, selbstverständlich stehe jedem menschlichen Individuum das Recht auf Leben zu, ist - selbst abgesehen davon, daß es in der Abtreibungsfrage kaum jemand ernst nimmt - nichts weiter als eine nackte Behauptung ohne jede Begründung." (Universitas, Mai 96, S.444) Um die Unterscheidung zwischen lebenswertem und lebensunwertem Leben quasi wissenschaftlich zu untermauern, unterscheiden Bioethiker zwischen dem Menschen als Gattungswesen und der Person, die den obengenannten Kriterien entspricht. "Der Ausdruck "menschliches Wesen" kann eine genaue Bedeutung haben und zum Beispiel als Äquivalent zu "Mitglied der Spezies Homo Sapiens" verwendet werden. Ob ein Wesen Mitglied einer bestimmten Spezies ist, läßt sich wissenschaftlich bestimmen durch die Untersuchung der Beschaffenheit der Chromosomen in den Zellen lebender Organismen. Legt man diese Bedeutung zugrunde, so besteht kein Zweifel, daß ein von menschlichen Eltern gezeugter Fötus vom ersten Moment seiner Existenz an ein menschliches Wesen ist; und dasselbe trifft für die am stärksten und unheilbar zurückgebliebenen Menschen ("human vegetable") zu. Eine andere Verwendung des Begriffs "menschlich" wurde von Joseph Fletcher vorgeschlagen, einem protestantischen Theologen, der viel über moralische Probleme publiziert hat. Fletcher hat eine Liste mit "Indikatoren des Menschseins" aufgestellt, die folgendes umfaßt: Selbstbewußtsein, Selbstkontrolle, Sinn für Zukunft, Sinn für Vergangenheit, die Fähigkeit, mit anderen Beziehungen zu knüpfen, sich um andere zu kümmern, Kommunikation und Neugier." (Singer S. 102)

Fragen wir uns einmal selbst, inwieweit wir zu jedem Zeitpunkt unseres Lebens diese Kriterien erfüllen, und wir müssen mit Erschrecken erkennen, daß wir als altersdemente Menschen, als Menschen im Koma oder als schwerstkranke Menschen, die nicht bei Bewußtsein sind, nach den hier skizzierten Vorstellungen vom Wert menschlichen Lebens kein Lebensrecht hätten. Singer: "Das Leben derer, die nicht im Koma liegen und die zwar ein Bewußtsein haben, aber kein Bewußtsein von sich selbst, hat einen Wert, wenn sie mehr Lust als Schmerz erleben; aber es ist schwer einzusehen, warum man solche Wesen am Leben erhalten sollte, wenn ihr Leben insgesamt elend ist." (S.189) Es stellt sich die Frage: Wer will beurteilen, ob das Leben eines anderen Menschen insgesamt elend ist? Und darf eine immer subjektiv bewertete "Summe des Glücks" (Singer) zum Kriterium über das Lebensrecht anderer erhoben werden? Noch einmal Norbert Hoerster: "Nach der von mir vertretenen ehischen Grundkonzeption steht keinem einzigen Fötus, Frühgeborenen oder Neugeborenen um seiner selbst willen das Recht auf Leben zu." (S.63)

Menschliches Leben wird bei den Bioethikern also erst durch bestimmte Qualitätsmerkmale zu personalem Leben. Darunter oder davor ist menschliches Leben unpersonal, ohne Sinn, ohne Würde, ohne Wert und ohne Recht. Und noch ein letztes Zitat von Peter Singer, aus dem die mörderischen Konsequenzen seines Denkens deutlich werden: "Wir können dann sagen, daß die Euthanasie nur dann gerechtfertigt ist, wenn jene, die getötet werden, entweder: (1) die Fähigkeit, ihrem Tod zuzustimmen, nicht haben, weil sie die Wahl zwischen der Fortsetzung ihrer Existenz und ihrer Nicht-Existenz nicht zu verstehen vermögen; oder (2) die Fähigkeit haben, zwischen der Fortsetzung ihres Lebens und dem Tod zu wählen und eine wohlinformierte, freiwillige und sichere Entscheidung treffen, zu sterben." (S.200)

Die Bioethik bestreitet damit die Universalität der Menschenrechte, die Unantastbarkeit der Würde und die Unverletzlichkeit der Person eines jeden Menschen. Im bioethischen Weltbild erwirbt der einzelne seine Grundrechte auf Würde und Schutz erst durch seine Eigenschaften und Leistungen. Er verdankt seine Grundrechte anderen, die darüber entscheiden, ob seine Eigenschaften und Leistungen ausreichen.

b) Die Bioethik betreibt einen Relativismus der Werte, die in sogenannten cost-benefit-analyses gegeneinander abgewogen werden.

Menschenrechtliche Schutzgarantien des einzelnen werden anderen Rechten, wie dem der Forschungsfreiheit, bei einigen Bioethikern sogar dem gemeinschaftlichen Recht der Mehrheit auf Gesundheit, gleichrangig gegenübergestellt und damit ihres unverwirkbaren Charakters beraubt. Im Begründungstext zur Bioethik-Konvention liest sich das wie folgt: "Damit der Fortschritt der Wissenschaft und der Technik nicht willkürlich behindert oder zum Stillstand gebracht und dem Menschen kein Schaden zugefügt werde, müssen zwei Rechte in Einklang miteinander gebracht werden: Das Recht des Individuums auf Würde und das Recht, am wissenschaftlichen und technischen Fortschritt als Teil des kulturellen Erbes der Menschheit teilzunehmen." Das Bioethik-Komitee der UNESCO postuliert sogar einen "Imperativ der Forschungsfreiheit", den es als gleichberechtigt neben dem ethischen Imperativ sieht.

Zusammenfassend stelle ich fest: Die Bedingungen für das Entstehen der Bioethik wurden durch die zunehmenden Machbarkeiten der modernen Medizin und Biologie geschaffen, deren Möglichkeiten mehr und mehr mit den traditionellen ethischen Werten und Standards in Konflikt gerieten. Um das Machbare auch ethisch abzusichern, mußte also eine neue Ethik geschaffen werden. Die Bioethik ist die Ethik für diese neuen Technologien, zu denen u.a. Gentechnik, Humangenetik, Fortpflanzungs- und Transplantationsmedizin gehören. Die Bioethik ist eine Ethik der Ausgrenzung und der Spaltung, sie ist eine Gebrauchsethik zur Durchsetzung biomedizinischer Forschungsinteressen.

Zu 3.: Die Bioethik-Konvention: Verstößt sie gegen die Menschenwürde?

Interessant ist, daß die Bioethik-Konvention im Zuge der letzten Beratungen durch den Lenkungsausschuß für Bioethik in "Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwedung von Biologie und Medizin" umgetauft wurde. Der Begriff Bioethik stand möglicherweise so sehr in der öffentlichen Kritik, daß eine Umformulierung ratsam erschien.

Ich beschränke mich in der Kritik an der Konvention auf vier Punkte:

a. Im Begründungstext zur Konvention wird ausgeführt, daß bewußt auf eine gemeinsame Definition der Begriffe Mensch, jedermann bzw. Person verzichtet wurde, weil "ein Konsens für die Definition dieser Begriffe unter den Mitgliedsstaaten des Europarates nicht zu erreichen war". Der Dissens bezog sich im wesentlichen auf zwei Fragen, nämlich auf die, wann personales Leben beginnt (mit der Zeugung, nach etwa dreimonatiger Entwicklung des Embryos, mit der Geburt?), aber auch auf die oben skizzierte Differenzierung zwischen Mensch und Person. Die Bioethik-Konvention klammert also die Antwort auf diese grundlegende ethische Frage aus und gibt damit verschiedensten Interpretationen Raum.

b. Die Konvention läßt sowohl die Forschung an in vitro (außerhalb der Gebärmutter) erzeugten Embryonen als auch die Präimplantationsdiagnostik zu. Beide Verfahren sind in der Bundesrepublik durch das Embryonenschutzgesetz ausdrücklich verboten. Die Präimplantationsdiagnostik eröffnet der eugenischen Auslese von menschlichem Leben Tür und Tor. Lediglich Eingriffe in die menschliche Keimbahn sollen laut Konvention untersagt sein. Das Problem des Umgangs mit "überzählig" in vitro erzeugten Embryonen wird nicht angesprochen. Laut Konvention dürfen sie zu Forschungszwecken verwendet werden. Die Ereignisse in England haben uns vor wenigen Wochen vor Augen geführt, welches Dilemma entstehen kann (ab in die Mülltonne oder Adoption?). Sowohl die Forschung an in vitro erzeugten Embryonen als auch die Präimplantationsdiagnostik verstoßen nach meinem Verständnis gegen die Menschenwürde, in diesem Falle des noch ungeborenen Menschen und gegen die Würde der Frau, der möglicherweise die biotechnologisch aufgerüsteten Embryos eingepflanzt werden.

c. Trotz wortreichster Ablenkungsmanöver bleibt die Möglichkeit der fremdnützigen Forschung an nicht-einwilligungsfähigen Menschen erhalten. Um zu verdeutlichen, was sich hinter dem Begriff der fremdnützigen Forschung an nicht-einwilligungsfähigen Menschen verbirgt, sei hier auf das Buch von Helmchen und Lauter "Dürfen Ärzte mit Demenzkranken forschen?" verwiesen. Dort heißt es: "Diese Einbeziehung (nicht-einwilligungsfähiger Personen, d.V.) kann z.B. in Form von Befragungen oder Belastbarkeitstests, aber auch in Gestalt invasiver diagnostischer Maßnahmen oder der Erprobung von neuen Medikamenten geboten sein." (S.3) Als Beispiele für fremdnützige Versuche an altersdementen Menschen werden unter anderem Hirncomputertomographie, Hirnstoffwechseluntersuchungen und eine Punktion in Höhe der Lendenwirbelsäule zur Gewinnung von Nervenwasser genannt. Helmchen und Lauter gehen sogar so weit, fremdnützige Forschung, die nicht mehr auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruht, bioethisch mit kollektivethischen Ersatzwerten zu legitimieren: "Im Rahmen des sogenannten "Generationenvertrages" und der wechselseitigen Verantwortung handelt es sich nicht zuletzt um die Solidarität mit den Erkrankten zukünftiger Generationen. ... Aufgrund dieser Solidarität besteht bei vielen Demenzkranken erfahrungsgemäß eine Bereitschaft, durch Teilnahme an medizinischer Forschung zu besserer Gesundheit oder besseren Behandlunsgmöglichkeiten von Kranken der nächsten Generation beizutragen. Ein solches soziales Verpflichtungsgefühl kann auch bei vielen einwilligungsunfähigen Demenzkranken vorausgesetzt werden. Hieraus läßt sich ein Grundsatz wechselseitiger sozialer Verpflichtungen ableiten, der unter den Bedingungen hinreichenden Schutzes auch nicht einwilligungsfähige Kranke umfaßt." (S.71, Hervorhebung d.V.)

Medizinische Experimente an nicht-einwilligungsfähigen Personen, zu denen geistig behinderte Menschen, altersdemente Menschen, KomapatientInnen aber auch Kinder oder Drogenabhängige gehören können, stellen meiner Ansicht nach den Dammbruch bezüglich der universell geltenden Menschenwürde dar. Bestimmte Gruppen von Menschen dienen Forschungszwecken, künftigen Generationen oder gar der ganzen Menschheit als Versuchskaninchen, ohne daß die an ihnen vorgenommenen Eingriffe für sie selbst von gesundheitlichem Nutzen wären, und ohne daß die Betroffenen selbst die Möglichkeit haben, diesen Versuchen zuzustimmen oder sie abzulehnen. Helmchen und Lauter gehen sogar so weit, eine "soziale Verpflichtung" zu konstruieren, aufgrund derer sich nicht-einwilligungsfähige Menschen medizinischen Versuchen zu unterziehen haben.

d. Bedeutsam ist auch, welche Fragen der Medizin und Biologie in der Konvention gerade nicht geregelt, sondern auf geplante Zusatzprotokolle verschoben werden: Dazu gehört die Entnahme und Transplantation von nicht regenerierbarem Gewebe und in diesem Zusammenhang die Frage nach dem Hirntod als Kriterium für die Organentnahme, die Frage der "Sterbehilfe" und das Problem der Behandlung bzw. des Behandlungsabbruchs bei WachkomapatientInnen.

Aber die Bioethik-Konvention schreibt auch im positiven Sinne Standards fest: Art.10 Abs.2 "Jeder hat das Recht, über sämtliche Erkenntnisse informiert zu werden, die über seine Gesundheit gesammelt worden sind. Allerdings ist der Wunsch des einzelnen, über diese Erkenntnisse nicht informiert zu werden, zu beachten." Art.11 "Jede Form von Diskriminierung einer Person aufgrund ihres genetischen Erbes ist verboten" Art. 21 "Der menschliche Körper und Teile davon dürfen als solche nicht zur Erzielung eines finanziellen Gewinnes verwendet werden"


Zusammenfassend halte ich jedoch fest, daß die Bioethik-Konvention nicht primär der Menschenwürde Garantien verschafft, sondern das Schmiermittel für das Voranschreiten von biomedizinischen Forscherinteressen und wirtschaftlichen Verwertungsinteressen darstellt. Damit haben sich die Verfasser der Konvention auf eine rutschige, schiefe Ebene begeben, auf der letzlich kein Haltepunkt zum Schutz der menschlichen Würde eines jeden Menschen mehr erkennbar ist. Die Autorin ist im Behindertenreferendariat des Landes Niedersachsen tätig.

Literatur:

Helmchen, H. und Lauter, H.: Dürfen Ärzte mit Demenzkranken forschen? Stuttgart 1995

Hoerster, N.: Neugeborene und das Recht auf Leben. FfM 1995

Hoerster, N. in. Universitas, Mai 1996

Kuhse, H. in Klees, Bernd: Der gläserne Mensch im Betrieb. FfM 1988

Singer, P.: Praktische Ethik. Stuttgart 1993